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Inhalt Chancen und Gefahren der Wissensgesellschaft Die Digitalmedien und die auf ihnen beruhende Wissensgesellschaft bieten ein gewaltiges Potential für Bürger und Gesellschaft. In zahlreichen Formen sind diese Chancen bereits verwirklicht. Die PC-Revolution hat ein Empowerment der Nutzer gebracht. Die Kommunikations- und Informationsumgebung Internet hat in nur einem Jahrzehnt alle gesellschaftlichen Bereiche durchdrungen. Information kann heute kostengünstig in vielfältiger Form und von einer großen Bandbreite von Quellen angeboten und abgerufen werden. Diesen Chancen steht die tatsächliche Entwicklung des Informationsmarktes gegenüber, in dem sich der Konzentrationsprozeß weiter fortsetzt. Jeder Teilmarkt, ob für Wissenschaftspublikationen, Schulbücher oder Unterhaltung(1), wird von vier oder fünf Unternehmen dominiert. Besonders die integrierten multinationalen Medienkonzerne mit ihrer Querverwertung von Musik, Kino, Rundfunk und Online-Medien geben den Ton an -- zum Nachteil von kleinen und mittelständischen Medienfirmen. Vielfalt wird durch mangelnden Wettbewerb weiter reduziert. Endkundenpreise, die durch die Einsparungspotentiale der digitalen Medien sinken müssten, steigen unter diesen Bedingungen. Mit immer neuen technischen Mitteln versuchen Verwerter, digitale Informationen und deren Nutzer zu kontrollieren. Eine gesetzliche Neuregelung ist daher unerläßlich, um die Chancen im vollen Umfang verwirklichen zu helfen, die Interessen sowohl der Urheber wie der bedürftigen Nutzergruppen zu schützen und zu verhindern, dass sich die Wissensgesellschaft in eine gesellschaftlich unerwünschte Richtung entwickelt. Der Gesetzgebungsprozeß Die derzeit laufende Reform des deutschen Urheberrechts steht am Ende einer Kaskade von Neuregelungen, die mit zwei Verträgen der World Intellectual Property Organization (WIPO) zum Urheberrecht und zu Darbietungen und Tonträgern 1996 begann. Die USA paßten ihr Copyright-Recht 1998 mit dem Digital Millenium Copyright Act (DMCA) an diese Verträge an. Europa zog im Mai 2001 mit der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft nach, die Deutschland und die anderen Mitgliedsländer nun in nationales Recht umsetzen müssen. Dazu liegt seit dem 31. Juli ein Entwurf des Bundesjustizministeriums und seit dem 2. August derjenige der Bundesregierung vor. (Vgl. Chronologie) Diese Neuregelungen umfaßen drei Kernpunkte: 1.) Die Einführung eines Verfügungsrechts des Urhebers über sein Werk in digitalen Umgebungen ("Recht auf öffentliche Zugänglichmachung"), 2.) einen Sonderschutz für sog. "technische Maßnahmen", landläufig besser bekannt als "Digital Rights Management" (DRM) und 3.) die Regelung der Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber im Gemeinwohlinteresse in einer digitalen Umgebung, die von DRM-Systemen kontrolliert wird. Wir begrüßen den 1.) Punkt, der der weitverbreiteten Praxis von Verlagen, Werke im Internet zweitzuverwerten, ohne die Urheber an den Erlösen zu beteiligen, ein Ende setzt. Die beiden voneinander abhängigen Punkte 2) und 3) betreffen den Kern des gesellschaftlichen Interessenausgleichs des Urheberrechts, das Prinzip der Balance, und damit auch den Kern unserer Kritik. Die Grundgesetzartikel 5 (Informationsfreiheit) und 14 (Eigentumsschutz) bilden einen Wertekonflikt, der gesellschaftlich immer wieder neu ausbalanciert werden muß. Im Urheberrecht nimmt er die Form des ausschließlichen Verfügungsrechts der Autorin über ihr Werk einerseits und der Schranken dieses Rechts andererseits an. Praktisch übertragen Autoren die ökonomischen Rechte an ihrem Werk in aller Regel an Verwerter. Ihre Zweitverwertungsrechte werden kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Die Schranken (US: Fair Use, UK: Fair Dealing) des Urheberrechts erlauben eine Werknutzung ohne Erlaubnis des Autors, wenn auch in der Regel nicht ohne Vergütung. Sie dienen dem Recht aller Bürger, aktiv an informationsgestützten gesellschaftlichen Prozessen teilzunehmen, Bereichen, die aufgrund ihrer besonderen Aufgaben für die Gesellschaft Privilegien genießen, wie Bildung, Wissenschaft und Presse, sowie Gruppen, die einer besonderen Unterstützung bedürfen, wie Behinderte. Dem heutigen Urheberrecht ist es gelungen, eine Balance der Interessen zu erzielen, mit der alle beteiligten gesellschaftlichen Parteien redlich zufrieden sind. Dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, der darauf zielt, das Urheberrecht an die Bedingungen digitalter Medien anzupassen, gelingt dieser Interessenausgleich nicht. Er kippt die Balance zugunsten der Verwerter und zum Nachteil der Allgemeinheit. Verwerter beanspruchen eine "technologische Selbsthilfe", um den digitalen Kommunikations- und Wissensraum tiefgreifend auf ihre Interessen hin umzuwandelnd. Dieser Klasse von Technologien gewährt der Entwurf einen sui generis Schutz (Û 95a UrhG-E). Gleichzeitig stellt er eine ebensolche technologische Selbsthilfe von Nutzern unter Strafe, selbst wenn sie auf diese Weise gesetzlich zulässige Nutzungen ermöglichen möchten. (Vgl. Cohen 1998) DRM ist ein Sammelbegriff für Technologien, die kontrollieren, wer was wie wann und wo nutzt. Die Technologien erstrecken sich von Inhaltedateien und der Anwendungs-Software zu ihrer Darstellung sowie deren analoger Ausgaben über Betriebssysteme, Gerätetreiber, Boot-Loader, Protokolle und andere System-Software bis hin zur Hardware von PC und Peripherie. DRM ist also nicht, wie häufig zu lesen, schlichte Kopierschutztechnik. Es zielt auf einen globalen Umbau der digitalen Infrastruktur, die systemweit, flächendeckend und lückenlos auf die partikularen Interessen der Verwertungsindustrie ausgerichtet werden soll. In letzter Konsequenz zielt es auf die Abschaffung des frei programmierbaren Allzweck-Computers. Das Herzstück von DRM bildet ein Nutzungsvokabular, im Branchenjargon Rights Expression Language (REL) genannt. Es umfaßt Nutzungsformen wie Darstellen (auf Monitor oder Lautsprecher), beschränkte Anzahl oder Zeit von Darstellung, Drucken, Extrahieren (cut-and-paste), auf CD Brennen, Erstellen einer Sicherungskopie, einer analogen Kopie, Verleihen, Weiterverkaufen etc. Haben wir beim Buch- oder Schallplattenhändler sämtlich privat möglichen Nutzungsformen erworben, erlaubt die DRM-Technologie, jede einzelne Nutzung separat zu vermarkten. DRM übersetzt also nicht einfach den Werkschutz der bestehenden Urheberrechtspraxis in das Digitalzeitalter, sondern schafft ein Vielfaches an Kontrollmöglichkeiten, wie sie bislang undenkbar waren. Eine solche in ihrem Umfang noch nicht zu überblickende Ausweitung der Urheberrechte darf nicht pauschal gesetzlich sanktioniert werden, nur weil neue Technologien sie möglich gemacht haben. Sie muß nach Abwägung aller betroffener Gruppen gesellschaftlich gerechtfertigt sein. Der volle Umfang der Auswirkungen einer umfassenden DRM-Infrastruktur ist noch nicht abzusehen, da "DRMs are currently neither widely deployed nor widely accepted", wie ein Arbeitspapier der Europäischen Kommission vom Februar 2002 feststellt. Aus der Fülle von Einwänden, die das Papier vorbringt, seien hier drei genannt.
Die Durchlässigkeit des bisherigen Urheberrechtsschutzes war eine gesellschaftlich -- aber auch von Software-Herstellern zugegebenermaßen -- erwünschte Eigenschaft. Ohne ein gewisses Maß an nichtautorisierten Kopien gäbe es keine "Informationsgesellschaft". Ausgerechnet Mark Stefik, Vater der Rechtekontrollsysteme, merkt an: "Ironischerweise haben die Verleger von Werken, die regelmäßig aktualisiert werden müssen, wie Computersoftware, festgestellt, dass eine gewisse Durchlässigkeit ihren Kundenstamm erweitert, selbst wenn oft berichtet wird, dass mehr unautorisierte Kopien eines Programms im Einsatz sind als autorisierte. Softwareverleger haben entschieden, dass die Einnahmenverluste durch illegales Kopieren tragbar sind, auch wenn sie zu einer unfairen Gebührenstruktur führen" (1996, S. 10). Auch ein britischer Ausschuß zum geistigen Eigentum stellt fest: "In the past, however, the evidence shows that weak levels of copyright enforcement have had a major impact on diffusion of knowledge and knowledge-based products in certain cases, such as computer software, throughout the developing world." (CIPR 2002, S. 101) Die Urheber werden durch eine pauschale Vergütung dafür entschädigt. DRM ersetzt diese Durchlässigkeit durch eine umfassende und lückenlose Kontrolle. Die neuen Regeln für die Nutzung von Wissen werden sich, von Maschinen interpretiert und exekutiert, so unausweichlich Geltung verschaffen, wie kein juristisches Gesetz es je könnte. Im WIPO-Vertrag, der für die deutsche Novell maßgeblich ist, heißt es, zu schützen seien "effective technological measures that are used by authors in connection with the exercise of their rights under this Treaty or the Berne Convention and that restrict acts, in respect of their works, which are not authorized by the authors concerned or permitted by law." (WCT Art. 11) Der Regierungsentwurf dagegen definiert "technischen Maßnahmen" als solche, "die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken." (Û 95a Abs 2 Satz 1UrhG-E). Drei Unterschiede sind bemerkenswert: 1.) das Subjekt des Genehmigungsrechts hat sich von "Autoren" in "Rechtsinhaber" verwandelt, einen Begriff, der die Verwerter einschließt. Einem Autor, der nicht wünscht, dass sein Werk mit Hilfe von DRM vermarktet wird, ist jede Handhabe gegenüber seinem Verwerter genommen. 2.) Die einzuschränkenden Handlungen in Bezug auf den Schutzgegenstand sind im WCT solche, die rechtlich nicht zulässig sind. Im Umkehrschluß dürfen technische Maßnahmen nicht eingesetzt werden, um rechtlich zulässige Handlungen zu beschränken, also solche, die die Schrankenbestimmungen erlauben. Diese Klarstellung ist im Regierungsentwurf weggefallen. 3.) Im WCT sind solche Maßnahmen zu schützen, die Autoren im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Urheberrechte einsetzen. Auch diese Klarstellung ist im Regierungsentwurf weggefallen. Zwar heißt es dort, dass sich die Maßnahmen auf Gegenstände richten müssen, die urheberrechtlich geschützt sind. Insofern entfällt der Schutz von DRMs, wenn sie auf gemeinfreie Werke angewandt werden. Doch die Handlungen, die DRMs in Bezug auf die Schutzgegenstände verhindern dürfen, sind, anders als im WCT, nicht qualifiziert. Solange es einen urheberrechtlichen Schutzgegenstand gibt, kann der Rechtsinhaber jegliche ihn betreffende Handlung mit Hilfe von DRM verhindern und nicht etwa nur urheberrechtsverletzende Handlungen. Das ist eine unbegreiflich weit gefaßte Lizenz, denn technische Maßnahmen werden ja auch für ganz andere als urheberrechtliche Zwecke eingesetzt.
In all diesen Fällen würden die eingesetzten "technischen Maßnahmen" mit dem neu zu schaffenden Sonderschutz des Urheberrechts privilegiert. Doch worin läge das Allgemeininteresse -- das allein einen gesetzlichen Schutz rechtfertigen kann -- an einer Technologie, die ihren Nutzer verunmöglicht, gemeinfreie Werke wahrzunehmen und sie zwingt Werbung anzusehen? Der Gesetzgeber muß hier den intendierten Einsatzbereich der geschützten Technologie präzisieren, um Informationsnutzer nicht der Willkür von DRM-Betreibern auszuliefern, die Anwendbarkeit der Schrankenbestimmung zu gewährleisten und die Innovationsfreiheit der Hersteller interoperabler Produkte zu sichern. "Wirksamkeit" ist das einzige Attribut, das den "technischen Maßnahmen" hinzugefügt wird, doch die scheint automatisch unterstellt zu werden, wenn überhaupt irgendeine Form von Zugangskontrolle, Verschlüsselung oder Verzerrung eingesetzt wird. Der Entwurf beschreibt sie in einer Art doppelt tautologischer Beschwörungsformel: Technische Maßnahmen seien wirksam, soweit sie "die Erreichung des Schutzziels sicherstellen" und "durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes ... unter Kontrolle gehalten wird." (Û 95a Abs 2 Satz 2 UrhG-E). Eines gesetzlichen Sonderschutzes bedarf es ja gerade, weil DRM allein regelmäßig nicht wirksam in der Lage ist, Werke unter Kontrolle zu halten. Wird (etwa in Analogie zur Schöpfungshöhe als Voraussetzung für Urheberrechtsschutz) eine gewisse Schutzhöhe zur Voraussetzung für den Sonderschutz von DRM gemacht, wo liegt dann die Grenze? Verdient ein System, das durch einen gezielten Filzstiftstrich außer kraft gesetzt werden kann (wie Sonys DRM-Technologie "key2audio"), den neuen Sonderschutz? Wenn der Gesetzgeber das Kriterium der Wirksamkeit einführt, so muß er es im Interesse der Rechtssicherheit derart definieren, dass eine Technologie gegebenenfalls als unwirksam erkennbar wird. Andernfalls dient diese Bestimmung dazu, triviale, effektiv unwirksame Technologie mit der Kraft des Gesetzes zu "härten". Die Kennzeichnungspflicht von DRM-gekapselten Werkstücken (Û 95d UrhG-E) stellt eine scheinbare Verbesserung gegenüber der heutigen Praxis dar. Kunden könnten diese Information allerdings nur dann sinnvoll nutzen, wenn dasselbe Werk alternativ ohne oder mit einem anderen DRM angeboten wird. Da damit aber kaum zu rechnen ist, bleibt ihnen nur, das jeweilige DRM hinzunehmen oder ganz auf den Kauf zu verzichten. Anders als bei Gebrauchsgegenständen ist es bei Informationswaren nicht möglich, auf funktional ähnliche Produkte auszuweichen. Wer den neuesten Grönemeier haben möchte, kann nicht ersatzweise das Album irgend eines anderen Künstlers kaufen. Die Kennzeichung bringt Kunden also keinen Vorteil, wohl aber könnten Verwerter daraus Nutzen ziehen. Heute fühlen sich Anbieter von CDs, die aufgrund des eingesetzten DRM-Systems nicht auf den Geräten des Käufers abgespielt werden können, verpflichtet, diese gegen funktionstüchtige Versionen umzutauschen oder zumindest zurückzunehmen. Dieser Verkauf einer Funktionalität "unter Vorbehalt" ist an sich schon eine Zumutung, die Kunden und Verbraucherschützer in Großritannien, den USA und Deutschland auf den Plan gerufen hat. Durch die Kennzeichnungspflicht könnten die Verwerter dann selbst Umtausch oder Rücknahme verweigern, da der Kunde über das eingesetzte DRM informiert worden ist und daher hätte wissen müssen, ob seine Abspielgeräte damit kompatibel sind. Der Gesetzentwurf erlaubt es Schrankenbegünstigen ausdrücklich nicht, DRMs zu umgehen, wenn sie ihnen zulässige Nutzungen verunmöglichen. Stattdessen verpflichtet er in Û 95b UrhG-E (Durchsetzung von Schrankenbestimmungen) in diesem Fall die Rechtsinhaber, bestimmten Begünstigten wie Behinderten und Unterricht und Forschung die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Schrankenbestimmungen Gebrauch machen zu können. Darin geht der deutsche Entwurf über die EU-Richtlinie hinaus, die (in Art. 6) zunächst "freiwillige Maßnahmen" der Rechteinhaber vorsieht, bevor der Gesetzgeber einzuschreiten hat. Dahinter steht vermutlich die Überlegung des Gesetzgebers, einen ökonomischen Druck zu erzeugen, der Verwerter veranlaßt, anstatt immer wieder einzeln unter Bußgelddrohung zur Herausgabe der Mittel dazu gezwungen zu werden, DRMs von vornherein so zu konstruieren, dass sie Schrankennutzungen erlauben. Der Entwurf eröffnet den Verwertern in Û 95b Abs. 3 UrhG-E jedoch auch noch einen anderen Ausweg. Demnach gilt die Pflicht zur Herausgabe nicht, soweit ein Werk der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung online zugänglich gemacht wird. Der Inhalt des Lizenzvertrages wird nicht qualifiziert. Er kann daher den Nutzer zu einem "freiwilligen" Verzicht auf Schrankennutzungen verpflichten. Alle Werke, die ohnehin online angeboten werden, wären so durch vertragliche und technische Mittel dem Geltungsbereich der Schranken entzogen. Der Abonnent einer Online-Zeitschrift z.B. könnte nicht die Mittel einfordern, um einen Artikel ausdrucken zukönnen. Bei körperlich vertriebenen Werken würde es genügen, dasselbe Werk auch im Internet zu vermarkten. Eine Hochschullehrerin z.B. könnte nicht die Mittel einfordern, um eine DVD aus der Universitätsbibliothek ihren Studierenden im Intranet zugänglich machen, wenn derselbe Film auch in einem Video-on-Demand-System angeboten wird. Um die Durchsetzungsmöglichkeiten des Û 95b haben die Verwerter ein großes Aufheben gemacht. In der Praxis könnten sie sich als wirkungslos erweisen. Medienkonzerne können somit ihre eigenen Gesetze machen, hinter denen gesellschaftliche Interesse wie die von Bildung, Wissenschaft und Bibliotheken zurücktreten müssen. Wenn ich einen Reiskocher gekauft habe, der mir nicht gefällt, kann ich ihn auf E-Bay versteigern, ebenso kann ich eine CD an einen Second-Hand-Laden verkaufen. Aber was ist mit einem Download, den ich mit derselben Intention, die Musik zu genießen, gekauft habe wie die CD? Wenn ich den Download lizenzberechtigterweise auf CD gebrannt und auch die Ausdruckrechte für Cover, Booklet, CD-Aufdruck erworben habe, das Endergebnis einer Profi-CD aus dem Laden also weitgehend entspricht? Wie verhält es sch mit einer gänzlich unkörperlichen MP3-Datei? Warum sollte hier das, was die Juristen "Verkehrsfähigkeit" (der Erschöpfungsgrundsatz des Û 17 Abs. 2 UrhG) nennen, nicht gegeben sein? Wenn die Verwerter "effektive technische Maßnahmen" ergreifen, die Werke tatsächlich "unter Kontrolle halten", dann bedeutet das, dass sich die Zahl der im Umlauf befindlichen Kopien über die gesetzlich vorgeschriebenen Schrankennutzungen hinaus nicht erhöhen kann. Ergo gibt es auch keine Rechtfertigung ihre Verkehrsfähigkeit einzuschränken. Daher muß sich die Auflage an eine DRM-Infrastruktur richten, dass sie Werkstücke verkehrsfähig macht. Es besteht ein Interesse der Allgemeinheit an der freien Zirkulation der Waren und gegen eine Ðewige' und schrankenlose Monopolkontrolle. Gerade eine Wissengesellschaft kann sich eine solche allumfassende Gängelung ihres Grundstoffes nicht erlauben. Wenn Code das "Gesetz" des digitalen Wissensraumes ist (Lessig 1999), dann ist DRM sein Urheberrechtsgesetz. Die Verwerter von Urheberrechten können mit seiner Hilfe die Nutzungsregeln für digitales Wissen festlegen und ihre Einhaltung erzwingen. Sie werden also, so scheint es der Gesetzentwurf zu beabsichtigen, zum offiziellen "Gesetzgeber" im Digitalraum. Sie können nicht nur immer neue Nutzungseinschränkungen implementieren, um die Nutzungsmöglichkeit dann zu verkaufen, also Mangel erzeugen, um seine Behebung feilzubieten. Sie können selbst Urheberrechtsschranken ausschalten. Von einer demokratischen Kontrolle oder oder einer Balance der Interessen wäre im Cyberspace keine Rede mehr. Noch einmal Lessig: "Our law creates an incentive to enclose as much of an intellectual commons as possible. It works against publicity and transparency, and helps produce, in effect, a massive secret government." (Ebd., S. 225) In der Summe der heute absehbaren Technologien stellt DRM einen schwerwiegenden und grundlegenden Eingriff in die Infrastruktur der digitalen Wissensgesellschaft dar. Dass es sich dabei um eine gesellschaftlich erhebliche Technologie handelt, ist nicht zu bezweifeln. Entsprechend kommt dem Staat eine besondere Verantwortung für seine Gestaltung zu. Offenkundig ist der Bundesregierung die Reichweite des medientechnologischen Großprojekts DRM nicht bewußt. Anders ist es nicht zu erklären, dass sie bei dieser Basisinfrastruktur der Wissensgesellschaft auf jede positive Gestaltung verzichtet und pauschal den DRM-Architekten das Zepter in die Hand gibt. Der derzeitige Gesetzentwurf ist ein Freibrief an die Betreiber und Anwender solcher Systeme. In einer Art Regelungsprivatisierung überläßt der Gesetzgeber die weitere Entwicklung der vertraglich formulierten und technisch durchgesetzten digitalen Wissens"gesetze" den Akteuren der Wirtschaft. Diese aber werden, als ökonomisch rational Handelnde, im Zweifelsfall ihre Erwerbsinteressen über die Interessen der Allgemeinheit stellen. Diese zu wahren ist daher Aufgabe des demokratisch gewählten Gesetzgebers. Mit der Urheberrechtsnovelle wird er -- ob er es will oder nicht -- eine technikdefinierende Kraft ausüben. Er sollte klarstellen, dass im Digitalraum, anders als es die Bezeichnung "Digital Rights Management" suggeriert, nicht allein die Verwerter urheberrechtlich geschützter Werke über digitale Rechte verfügen, sondern auch die Bürger. Dazu gehört das Recht auf digitale Unverletzlichkeit der Wohnung und das auf Teilhabe am kulturellen Leben durch Zugang zu veröffentlichten Werken in Bibliotheken und durch die Privatkopie. Im Urheberrechtsgesetz muß die Art der Handlungen, die mit DRMs verhindert werden dürfen, spezifiziert werden. Es muß klar formuliert werden, dass -- wie von den WIPO-Verträgen vorgegeben -- DRMs nur insofern Schutz gegen Umgehung genießen, als sie Nutzungen von Schrankenbegünstigten nicht verhindern. Die Abtretbarkeit bestimmter Rechte (Sicherungskopie, Archivkopie, Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung usw.) durch Vertrag und Technologie muß explizit ausgeschlossen werden. Um der absehbaren Generierung einer Flut von personenbezogenen Daten Einhalt zu gebieten, müssen DRMs eine anonyme Nutzung zulassen. Der frei programmierbare Allzweckrechner muß als Wert an sich geschützt werden. Als Allzweckmaschine erlaubt er auch Schließungen (GPG-verschlüsselte eMail, VPNs, verschlüsselte Festplatten etc.). Doch die Möglichkeitsbedingung für die Entwicklung dieser und anderer Funktionalitäten ist jedoch seine Offenheit. Die "Nebenwirkungen" einer solchen umfassenden architektonischen Veränderung der Wissensinfrastruktur sind heute noch nicht abzusehen. Das sich rasch entwickelnde Technologiefeld DRM muß daher von einer dynamischen Überprüfung und Regulierung begleitet werden. Eine Regulierungsbehörde DRM könnte hierzu ein adäquates Instrument sein. Bei der aktuellen Gestaltung durch den Gesetzgeber müßen folgende gesellschaftlichen Werte zugrunde gelegt werden: Die Debatte um die Pisa-Studie hat gezeigt, dass Bildung die höchste Priorität erfordert. Wissenssammlungen im Inter- und Intranet, E-Learning und Unterichtskooperationen mit in- und ausländischen Schulen sind sicher nicht die einzige Antwort, doch bieten sie Potentiale, auf die zu verzichten sich ein Gesellschaft heute nicht erlauben kann. Das gilt ebenso für Berufs- und Hochschulbildung und lebenslanges Lernen. In seiner Stellungnahme vom 27.9.2002 spricht der Bundesrat von der Gefahr, dass das Online-Bereitstellen für eine geschlossene Nutzergruppe von Schülern zu einem "intensiven ÐAusschlachten' eines Werkes" (S. 4) führen könne. Vor dem genannten Hintergrund ist dies eine unbegreifliche Äußerung. Wir müssten Lehrern, die reichhaltige und vielfältige Materialien im Unterricht einsetzen und die ohnehin beschränkten Ressourcen intensiv nutze, dankbar sein, sie nach Kräften unterstützen und ihnen nicht auch noch urheberrechtliche Knüppel zwischen die Beine werfen. Justizministerin Däubler-Gmelin und ihre Nachfolgerin Zypries haben betont, dass natürlich der Zugang zu veröffentlichten Werken in Unterricht und Forschung gewährleistet werden müsse. Der Û 52a UrhG-E (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) zusammen mit den Durchsetzungsmöglichkeiten des Û 95b, Abs. 1, Punkt 5 UrhG-E weist in die richtige Richtung, doch auch hier entfällt die Durchsetzungsmöglichkeit, wenn der Verwerter das Werk der Öffentlichkeit online anbietet (Û 95b, Abs. 3 UrhG-E). Damit entfällt aber auch die Bildungsschranke überhaupt. Einem Lehrer, der DRM-kontrollierte Online-Inhalte im Unterricht verwenden möchte, bleibt nur, seine Schüler aufzufordern, sich selbst auf eigene Kosten beim Dienst des jeweiligen Anbieters anzumelden. Schulen, Universitäten und Bibliotheken würden zu Marktplätzen für Informationswaren. Da dies den Lernenden wenn überhaupt nur in begrenztem Umfang zuzumuten ist, werden online lizenzierte Inhalte durch nichts als die unternehmerische Entscheidung für einen bestimmten Auslieferungskanal effektiv dem Bildungsgebrauch entzogen. Das erklärte Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Bildungssystems zu fördern (so Zypries in der 1. Lesung im Bundestag), wird in der derzeitigen Konstruktion dem Profitinteresse der Verwerter geopfert. Angesichts eines wachsenden Marktes für kommerzielle elektronische Bildungsangebote, müssen öffentliche Schulen und Hochschulen davor bewahrt werden, zu reinen Informations-Shopping-Malls degradiert zu werden. Die Bildungsschranke des Û 52a ist für Schul- und Hochschulunterricht sowie für die Berufaus- und Weisterbildung von entscheidender Bedeutung und muß erhalten bleiben. Die Äußerungen der Vertreter von Forschungseinrichtungen, der freien Software, der Gewerkschaft ver.di, der KMK, des BKM, des BMBF und der bibliothekarischen und informatorischen Interessenverbände auf der Anhörung des BMJ Mitte Oktober 2002 haben dies untermauert. Öffentliche Bibliotheken bilden eine der Grundsäulen der Informationsfreiheit. Sie füllen das Recht eines jeden mit Leben, "sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten" (Art. 5 GG). Sie sammeln und erschließen Informationen, um sie unzensiert und in der ganzen Breite ihren Nutzern zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzentwurf verbietet eine online-Ausleihe digitaler Werke. Sie sollen nur an speziellen Terminals in den Räumlichkeiten der Bibliothek wahrgenommen werden dürfen. Diese Kopplung an einen Präsenzraum im Internetzeitalter des globalen Zugriffs auf Informationen scheint aberwitzig. Der Gesetzentwurf schickt die Bibliotheken mit einer Eisenkugel am Bein in die digitale Wissensordnung. In einer gemeinsamen Erklärung der Bibliotheksverbände heißt es:
Subito, der gemeinsame Kopienversandt der Bibliotheken, auf den sich Verleger, Buchhandel und Bibliotheken in einem Gesamtvertrag geeinigt haben, hat die Zugänglichkeit von Informationen erheblich verbessert. Nicht zuletzt Menschen außerhalb der Ballungszentren profitieren davon, dass sie nun Zeitschriftensaufsätze oder Buchkapitel elektronisch bestellen können, die ihnen per eMail, Fax oder Fotokopie zugehen. Digital vorliegende Quellen sind laut Gesamtvertrag davon jedoch ausgenommen. Subito darf also analoge Quellen digitalisieren und verschicken, von digitalen Quellen jedoch nicht einmal einen analogen Ausdruck. Wiederum werden Bibliotheken zu einem anachronistischen Dasein verdammt. Die Potentiale des Digitalzeitalters im Interesse ihres öffentlichen Auftrags auszuschöpfen, bleibt ihnen verwehrt.
Eine weitere wichtige Aufgabe von Bibliotheken ist die Langzeitarchivierung von Informationen. Verleger selbst sorgen nicht für eine Langzeitarchivierung ihrer eigenen Werke. Öffentliche Bibliotheken sind somit die einzigen Einrichtungen, die das materielle Gedächtnis der Gesellschaft sichern. Wissenschaftliche und andere Publikationen werden zunehmend nur noch in der Form von Zugangsrechten auf Verlags-Server lizenziert. Stellt eine Bibliothek das Abonnement einer gedruckten Zeitschrift ein, behält sie selbstverständlich alle bis dahin bezogenen Jahrgänge. Beim digitalen Abonnement bleibt -- nichts. Selbst wenn der Bibliothek ein physisches Vertriebsstück wie CD-ROM oder DVD vorliegt, ist ihre Nutzung durch die Lebensdauer des Trägers oder der Technologie, die sie liest, begrenzt. Der Schutz des Urheberrechts ist zeitlich beschränkt auf 70 Jahre nach Tod des Autors. Danach werden seine Werke gemeinfrei. Kein existierendes DRM-System sieht einen Mechanismus vor, der dieses Ende der Schutzfrist umsetzt. Es ist daher absehbar, dass Werke, die rechtlich nicht mehr geschützt sind, technisch weiterhin unzugänglich bleiben. Der Gesetzgeber intendiert eine zeitliche Schranke, die Technologie implementiert ein "ewiges" Urheberrecht. Auch hier ist offensichtlich eine gesetzliche Regelung erforderlich. Für eine langfristige Verfügbarhaltung müsste sie die Daten auf neue Träger oder Speicherformate kopieren und konvertieren können. Das aber verhindert DRM. Wie bei analogen Medien kann nur die digitale Pflichtbibliothek, bei der Werke unverschlüsselt und in einem offenen Format abzuliefern sind, eine informationelle Nachhaltigkeit garantieren. Es darf es kein "ewiges" Kontrollrecht geben!
Wissenschaftler sind durch ihre Ethik (vgl. Robert Merton) verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Forschung frei verfügbar zu machen. Zugleich kommen sie weiterhin nicht umhin, in Peer-Review-Zeitschriften zu publizieren, die sich die Bibliothek ihrer Universität kaum noch oder schon nicht mehr leisten kann. Seit 1986 sind die Preise für wissenschaftliche Zeitschriften im Durchschnitt um 215 Prozent gestiegen.(2) Wissen, das von öffentlich besoldeten Wissenschaftlerinnen produziert und begutachtet wird, muß nach dem Durchgang durch die kommerziellen Wissenschaftsverlage von den Hochschulbibliotheken wiederum mit Steuergeldern teuer zurückgekauft werden, um denselben Wissenschaftlern wieder zur Verfügung zu stehen. Besonders von dem Gesetzentwurf betroffen sind Wissenschaftler, die sich mit Technologien beschäftigen, die DRM-Systeme berühren. Die Erfahrungen mit dem DMCA in den USA zeigen, was aus einem weitgehenden Schutz von DRM resultiert: Wissenschaftler stellen ihre Arbeiten in diesem Bereich ein. Ausländische Wissenschaftler meiden die USA, da sie mit Grund befürchten, bei ihrer Einreise verhaftetet zu werden. Konferenzen, die traditionell in den USA stattfanden, werden ins Ausland verlegt.(3)
Kinderzimmer nicht kriminalisieren! Müller-Maghuhn forderte in seiner Rede vor dem EU-Parlament 1995, Software müsse für nicht-kommerzielle Anwendungen kostenlos nutzbar sein. "Insbesondere Schüler, Studenten, Arbeits- und Mittellose müssen die Möglichkeit haben, sich Qualifikation am Computer anzueignen, um überhaupt eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu haben." Deshalb solle die Verfolgung von Urheberechtsverstößen von der Art der Nutzung abhängig gemacht werden. Was für Software gilt, gilt ebenso für alle anderen Arten von qualifikationsrelevanter Information. Justizministerin Däubler-Gmelin hat es gesagt, Zypries hat es in der 1. Lesung des Gesetzentwurfs wiederholt: Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bleibe ein Schüler, der sich Software aus dem Internet herunterlädt, um einem Klassenkameraden ein geschütztes Musikstück zu kopieren, straffrei. Das Gesetz richte sich vielmehr gegen gewerbliche Kopierer. Das sind vernünftige Worte, doch zunächst nicht mehr als Willensbekundungen zweier Ministerinnen. Ihre Absicht findet sich im Gesetzentwurf nicht ausgedrückt. Die Kontrolle durch DRM, das Verbot der Entwicklung und Weitergabe von Umgehungstechnik, die zivilrechtliche Handhabe -- all das trifft Schüler ebenfalls. Ein weiteres Beispiel, wo den weitreichenden Handhaben für die Rechteverwerter klare Grenzen gesetzt werden müßten. Die digitale Wissensgesellschaft bietet große Chancen für Menschen außerhalb der ökonomischen, intellektuellen, kulturellen Ballungszentren. Veränderungen des Urheberrechts dürfen diese Chancen nicht verbauen, sondern müssen unter dem Leitbild der informationelle Chancengleichheit stehen. Die armen Ländern dürfen ebenso wenig ausgeschlossen werden wie die Armen in der ersten Welt. Die von der britischen Regierung eingesetzte "Commission on Intellectual Property Rights" (CIPR) hat in ihrem jüngst vorgelegten Abschlussbericht weitreichende Empfehlungen in diese Richtung ausgesprochen. Urheberrechtsfragen müssten angegangen werden, "to ensure developing countries have access to important knowledge-based products as they seek to bring education to all, facilitate research, improve competitiveness, protect their cultural expressions and reduce poverty." (S. 96) Die CIPR warnt Entwicklungsländer vor einem Beitritt zum WIPO Copyright Treaty und vor einer Übernahme der U.S.-amerikanischen und europäischen Gesetzgebung in der Art des Digital Millenium Copyright Act und der Datenbank-Richtlinie, da die Erlöse aus dem Urheberrechtsschutz überwiegend in die Industrien in Nordamerika und Europa fließen. Selbst dort, wo ein einheimisches kreatives Potential theoretisch von einem stärkeren Schutz profitieren könnte, seien Urheber faktisch auf ausländische Verleger und Plattenfirmen angewiesen. Der Bericht erinnert mehrfach daran, dass die USA im 19. Jahrhundert die Rechte ausländischer Rechteinhaber nicht anerkannten, um die einheimische Verlagsindustrie zu fördern und legt Entwicklungsländern heute dieselbe Strategie nahe. Besonders besorgniserregend schätzt die CIPR die Auswirkung von DRM ein: "The future will see copyright become of far less importance as industries switch to technology-based protection, in the form of encryption and anti-circumvention measures, supplemented by contract law and sui generis forms of IP protection for databases. ... In particular, there is a real risk that the potential of the Internet in the developing world will be lost as rights owners use technology to prevent public access through pay-to-view systems." (S. 96, 100) CIPR gibt zwar keine Empfehlungen im Hinblick auf die Veränderung des Urheberrechts in den entwickelten Ländern, doch scheint offensichtlich, dass eine Nation, die sich ihrer Verantwortung gegenüber den sich entwickelnden Mitgliedern der globalen Staatengemeinschaft bewußt ist, seine Wissensinfrastruktur rechtlich und technisch derart gestalten wird, dass sie die Entwicklungschancen derjenigen, die ihrer am meisten bedürfen, nicht verbaut. "The Internet has remarkable potential for development and it is imperative that this is not lost." (S. 107)
Die alte wie die neue Justizministerin haben betont, dass sich "selbstverständlich" jeder von seiner Lieblings-CD eine Kopie für seinen CD-Player im Auto brennen dürfe. Û 53 Abs. 1 UrG-E ("Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch") besagt, dass einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auch auf digitalen Trägern zulässig sind, sofern sie keinem Erwerbszweck dienen. Von diesem Recht auf Privatkopie können Bürger jedoch dann praktisch keinen Gebrauch machen, wenn die Rechteinhaber DRM auf einem Werk einsetzen. Für diesen Fall bietet Û 95b Abs. 1 Punkt 5 UrhG-E eine Durchsetzungmöglichkeit, die sich jedoch nur auf analoge Kopien erstreckt. Und selbst diese entfällt, wenn das Werk online angeboten wird. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) bezeichnete diese Aushebelung des Rechts auf Privatkopie als "eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers" (Stellungnahme vom 19.8.2002). Er begrüßte das Ziel, Künstler und andere Urheber zu schützen. Dies dürfe jedoch nicht auf dem Rücken des redlichen Verbrauchers ausgetragen werden. Die Beschränkung auf analoge Kopien bedeutet, dass die Verwerter für sich beanspruchen, die Potentiale des Digitalzeitalters voll auszuschöpfen, während die Informationsnutzer qua Gesetz im prä-digitalen Zeitalter festgehalten werden. Die Regelung ist außerdem weltfremd. Eine Papiervorlage zu fotokopieren oder sie in eine Datei zu scannen sind praktisch identische Vorgänge, die mit der heutigen Technologiegeneration auf demselben Gerät durchgeführt werden können. Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob ein Fax beim Empfänger auf Papier ausgedruckt oder in einer Datei gespeichert wird. Die Abtastung beim Sender stellt (bei G3-Geräten) ohnehin eine Digitalisierung dar. Die Trennung von analogen und digitalem Format ist unsinnig. In der jüngsten Bildungsdebatte ist eines der zentralen Leitbilder die Laptop-Schule und die Laptop-Universität. Soll Schülern und Studierenden tatsächlich neben dem Laptop der Aktenordner voller Fotokopien zugemutet werden? Diese sind medienkompetenter als Gesetzgeber und werden sich zu helfen wissen. In der Begründung zum Regierungsentwurf heißt es, er enthalte keine Regelung zur Durchsetzung der Privatkopieschranke bei der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen, da diese Fragen weiterer Prüfung und intensiver Erörterung bedürfe und dann Gegenstand eines weiteren Gesetzentwurfs werden solle. Diese Ungleichzeitigkeit aber bedeutet, dass die Urheberrechteverwerter die von ihnen geforderten neuen Instrumente für das Digitalzeitalter erhalten, während die Privatkopie praktisch bis auf Weiteres abgeschafft wird. Avisierte zweistufige Gesetzesverfahren haben einen fahlen Beigeschmack -- wir erinnern uns an die noch immer(4) ausstehende grundlegende Modernisierung des Datenschutzrechts nach der ersten "schnellen" Anpassung des BDSG an die EU-Datenschutzrichtlinie. Im Fall des Urheberrechts ist dies besonders fatal, weil der tatsächlich gebotene (und vom bisherigen Gesetz hergestellte) Interessenausgleich des Urheberrechts verfehlt wird. Schliesslich ist die Privatkopie keinesfalls nur ein Residuum, "solange die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nicht kontrollierbar ist, kann ein Verbot ... nicht durchgesetzt werden." (Erwiderung der Regierung auf die Stellungsnahme des Bundesrates) Sie ist auch nach den Äußerungen der Justizministerin ein positives Recht und sollte als solches expressis verbis im Gesetz dargelegt werden.
Whistle-Blowing als Bürgerpflicht Bei gesellschaftlich problematischen Entwicklungen z.B. im Sektenwesen, muß es Whistle-Blower geben, die anhand von Originalunterlagen aufzeigen, dass hier ein Eingreifen erforderlich ist. Die Church of Scientology setzt das Urheberrecht systematisch ein, um Kritiker zum Schweigen zu bringen (vgl. Fisherman Affidavit). Per DRM könnten die Scientologen ihre Dokumente gegen solchen gesellschaftlich gewünschten "Missbrauch" sperren. Zumindest in der wissenschaftlichen Forschung und journalistischen Berichterstattung muß es selbstverständlich sein, urheberrechtlich geschützte Texte ausgiebig zitieren zu dürfen. Aber warum sollte man dieses Recht auf professionell ausgewiesene privilegierte Gruppen beschränken? Auch die "Profis" sehen nicht alles und wissen den Viele-Augen-sehen-mehr-Effekt von offenen Mailinglisten und Web-Logs längst als Informationsquelle zu schätzen. Whistle-Blowing ist in einer funktionierenden Demokratie Bürgerpflicht. Dazu braucht es das Bürgerrecht, zum Beleg der Warnungen Dokument auch gegen den Willen der Inhaber von Urheberrechten daran öffentlich zugänglich zu machen. Wer sagt, dass McDonalds die Gesundheit seiner Kunden, die Umwelt und die Rechte seiner Angestellten mißachtet, muß seine Vorwürfe belegen und wird dabei zwangsläufig "geistiges Eigentum" von McDonalds berühren. Ohne die vielen Augen seiner Bürger wäre die Gesellschaft ärmer dran.
Urheber vor Verwertern schützen! In den WIPO-Verträgen ist das Rechtssubjekt der Autor. Die EU-Richlinie und in ihrem Gefolge auch der deutsche Regierungsentwurf ersetzen ihn durch den "Rechtsinhaber". Das in den allermeisten Fällen ein Verwertungsunternehmen. In einer Situation, in der freischaffende Kreative multinationalen Medienkonzernen gegenüberstehen, kann von einer Vertragsparität keine Rede sein. Daher ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung durch die Novellierung des Urhebervertragsrechts Anfang des Jahres freischaffende Urheber in ihrem Anspruch auf einen gerechten Anteil aus den Verwertungserlösen ihrer Werke gestärkt hat. Das kontinentaleuropäische Naturrechtsverständnis des Urheberrechts wird faktisch jedoch immer mehr in ein Investitionsschutzrecht verwandelt. Am deutlichsten wird das am Beispiel der EU-Datenbankrichtlinie, die reine Kompilationen von Tatsachen schützt, aber auch am Konzept der "kleinen Münze" und an den Geschäftsmodellpatenten. Das Rechtskonstrukt "geistiges Eigentum" diente einst dazu, das Verhältnis zwischen Besitzern von Druckereien, Presswerken und Rundfunkanstalten zu regeln. Nach dem ursprünglichen Transfer der Rechte an einem Werk vom Urheber an den Verwerter bezieht es sich also auf industrielle Binnenverhältnisse. In einer Welt, in der der PC zum wichtigsten Produktionsmittel und das Internt zum wichtigsten Distributionsmittel geworden ist, berührt es routinemäßige kreative, kommunikative und einfach nur Wahrnehmungshandlungen, die jeder von uns täglich vollzieht. Durch die mangelnde Differenzierung des Urheberrechts erstreckt sich die Regelung industrieller Verhältnisse damit 1:1 auf persönliches Verhalten. Die Äußerung der Ministerin, dass es um gewerbliches Kopieren gehe, nicht um das Verhalten von Schülern, zeigt, dass hier eine Differenzierung unerläßlich ist. Diese muß im Gesetz selbst verankert werden.
Die Electronic Frontier Foundation (EFF) zieht in einem White Paper Bilanz aus drei Jahren unter der US-amerikanischen Umsetzung des WIPO Copyright-Vertrages, dem DMCA: "Three years of experience with the Ðanti-circumvention' provisions of the DMCA demonstrate that the statute reaches too far, chilling a wide variety of legitimate activities in ways Congress did not intend. As an increasing number of copyright works are wrapped in technological protection measures, it is likely that the DMCA's anti-circumvention provisions will be applied in further unforeseen contexts, hindering the legitimate activities of innovators, researchers, the press, and the public at large." (EFF White Paper 2002). Zu einem änlichen Schluß kommt der britische Ausschuß zum geistigen Eigentum. Die CIPR rät nicht nur Entwicklungsländern, sondern auch entwickelten Ländern, nicht dem Beispiel des DMCA zu folgen und jede Form der Umgehung von technologischen Maßnahmen zu verbieten. "In particular, we take the view that legislation such as the DMCA shifts the balance too far in favour of producers of copyright material at the expense of the historic rights of users. Its replication globally could be very harmful to the interests of developing countries in accessing information and knowledge they require for their development." (CIPR, S. 108) Die US-amerikanische Erfahrung hat inzwischen bereits zu den ersten Novellierungsentwürfen des DMCA geführt, die seinen schlimmsten Auswirkungen entgegenwirken sollen (Zoe Lofgren, Digital Choice and Freedom Act und Rick Boucher, Digital Media Consumers' Rights Act). Am 2. November 2002 trat der "Technology, Education, and Copyright Harmonization (TEACH) Act" in kraft, der die fair use Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Bildungszwecke, speziell im elektronischen Fernunterricht ohne Zustimmung der Rechteinhaber und ohne Vergütung ermöglicht. Der Abschnitt des DMCA, in dem es um die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen geht, steht derzeit zur Überarbeitung an. Das Copyright Office der Library of Congress bittet in einer Internet-gestützten Konsultation die Öffentlichkeit noch bis zum 18. Dezember um Kommentare.(5) Weitere Verschärfungen, wie sie in den Gesetzentwürfen von Hollings und Bermann vorgeschlagen wurden, hat der Congress abgewiesen. Es scheint absurd, dass die Bundesregierung sehenden Auges eine Regulierung implementiert, deren schädliche Auswirkungen und deren Korrekturnotwendigkeit sich bereits erwiesen haben. Stattdessen sollte sie die Chance nutzen, aus den US-amerikanischen Erfahrungen zu lernen, um von vornherein eine Novelle zu schaffen, die einen wirksamen Interessenausgleich sichert.
Moratorium und öffentliche Partizipation! Bundesjustizministerin Zypries sagte in der 1. Lesung im Bundestag, die Regierung wolle die Novelle zügig verabschieden, um die EU-Richtlinie und die WIPO-Verträge möglichst schnell ratifizieren zu können. Zeitdruck war jedoch bereits auf der EU-Ebene der Grund, dass die Urheberrechts-Richtlinie zu einem der umstrittensten Gesetzeswerke der jüngsten Zeit wurde. Beobachter bezeichnen sie als "desaströsen Fehler" und zweifeln gar ihre Rechtmäßigkeit an:
Um ein ähnlich katastrophales Ergebnis auf nationaler Ebene zu vermeiden, sollte der deutsche Gesetzgeber sich dem Druck der Verwertungsindustrie, der heute auf ihm lastet, widersetzen und Raum für eine breite gesellschaftliche Auseinandersetzung schaffen. Statt kurzsichtig und formalistisch die Vorgaben der EU-Richtlinie zu implementieren, müssen diese sorgfältig im Rahmen der deutschen Rechtstradition und der gegenwärtigen und für die Zukunft absehbaren Urheberrechtspraxis reflektiert werden. Diese kritische Auseinandersetzung sollte alle Optionen bis hin zu einer Anfechtung der EU-Richlinie einschließen (wie es Deutschland erfolgreich mit der Tabakwerbe-Richtlinie (98/43/EC) getan hat). Der Referentenentwurf aus dem März 2002 führte das Zwei-Stufen-Modell der Novellierung ein. Die Muß-Vorschriften der EU-Richtlinie sollen fristgerecht bis Dezember 2002 umgesetzt werden, die Kann-Vorschriften, die vor allem die Schrankenregelungen betreffen, sollen ohne Zeitdruck in einer zweiten Stufe behandelt werden. Die digitale Privatkopie wird so vorgeblich aufgeschoben. Faktisch wird sie dennoch geregelt, nämlich unterbunden. Damit werden Präzedenzen geschaffen, die nur schwerlich revidierbar sein werden. Hat sich die lizenzvertragliche und technologische Verunmöglichung der digitalen Privatkopie erst etabliert, ist abzusehen, dass die Verwertungsindustrie in der angekündigten zweiten Stufe Bestandsgarantien dafür fordert, um die aufgrund der jetzigen Entscheidung getätigen Investitionen zu sichern. Das Zwei-Stufen-Modell schafft also Rechtsunsicherheit für Nutzer ebenso wie für Verwerter. Wenn es nicht nur dazu dienen soll, den Protest der Nutzer zu besänftigen, indem sie auf die Zukunft vertröstet werden, wenn es der Bundesregierung damit ernst ist, dass die digitale Privatkopie zulässig sein soll, dann muß sie in einer einheitlichen konsistenten Novellierung festgeschrieben werden. Aufschub ist die einzig politisch korrekte Lösung. Den Diskussionsbedarf, den die Bundesregierung in Bezug auf die Privatkopie und den digitalen Pressespiegel sieht, gibt es in Bezug auf die Ausgestaltung der Chancen der neuen Wissensordnung insgesamt. Der Übergang in die digitale Wissensgesellschaft betrifft alles und jeden. Doch wenn es um ihre rechtliche Neuordnung mit Hilfe des Urheberrechts geht, saßen bis vor kurzem nur wenige Fachjuristen und die Lobbyisten der interessierten Industrien mit den politischen Entscheidungsträger am Tisch. Urheberrecht ist bis vor kurzem selbst innerhalb der Juristerei ein esoterisches Gebiet gewesen. Mit der digitalen Wissensgesellschaft rückt es ins Zentrum des Geschehens. Was alles und jeden betrifft, darf nicht an der Öffentlichkeit vorbei verhandelt werden. Das immer wieder hochgehaltene Leitbild der Medienkompetenz beinhaltet auch eine Kompetenz in Medien- und Informationsrecht. Den Aufschub sollte die Bundesregierung nutzen, um aktiv die Kenntnisse über die Urheberrechtsthematik in der breiten Bevölkerung zu verbessern und das Bewußtsein für die aktuellen Probleme zu schärfen. Nur so ist eine kompetente Beteiligung mündiger Bürger möglich.
Es ist am Gesetzgeber zu entscheiden, ob Digitalien -- dieses Land, in dem wir alle in zunehmendem Maße leben, arbeiten, kommunizieren, uns amüsieren -- demokratisch ausgestaltet oder ob seine Gestaltung den privatwirtschaftlichen Interessen der Verwerter übertragen wird. Schranken wie die Privatkopie dienen nicht, wie die Verwerter-Lobby suggeriert, dem Wunsch nach kostenloser Unterhaltung, sondern dem Recht auf Partizipation in der digitalen Wissensgesellschaft. Auch die Nutzung von Werken in Bibliotheken stützt sich auf das Privaktkopierecht. Schranken dürfen nicht durch Lizenzverträge oder Technologie ausgehebelt werden. Ziel müsste ein Wissensklima sein, das den Schwerpunkt auf gesellschaftlichen Reichtum statt auf privatwirtschaftliche Bereicherung legt. Wissen ist kein Artefakt, sondern eine Tätigkeit, etwas Lebendiges, das im Dialog aktualisiert und weitergedacht wird. Der dialogische Prozess der kollektiven Intelligenz sollte das vorrangige Gut sein, das es zu schützen gilt. Die gerade aus dem Amt geschiedene Justizministerin Däubler-Gmelin erinnerte daran, dass es Werte gibt, die Vorrang vor Vermögensinteressen haben. In der Pressemitteilung zum Regierungsentwurf schrieb sie: "In durch das Gemeinwohl gebotenen Fällen ist die Nutzung unabhängig von der Zustimmung der Urheber erlaubt: Unterricht und Forschung, öffentliche Bibliotheken, aber auch die Integration Behinderter gehen vor." In diesem Sinne muß eine Novellierung des Urheberrechts von der Wahrung gesellschaftlicher Werte geleitet werden: informationelle Chancengleichheit die informationelle Versorgung durch Bildung, Wissenschaft, Forschung, Bibliotheken und Presse darf durch Technologie und Verträge nicht gefährdet werden!
Chronologie der Reform des deutschen Urheberrechts
im Kontext der internationalen Angleichung, http://www.privatkopie.net/files/chronologie.htm Julie E. Cohen, Copyright and the Jurisprudence of
Selfhelp, originally published in: 13 Berkeley Tech. L.J. 1089 (1998),
http://www.law.georgetown.edu/faculty/jec/self_help.pdf European Commission Staff Working Paper "Digital
Rights", Brussels, 14.2.2002, SEC(2002) 197 Bruce Schneier, zit. in Mike Godwin,"Coming Soon:
Hollywood Versus the Internet", auf Cryptome.org, 18. Dezember 2001,
http://cryptome.org/mpaa-v-net-mg.htm Stallman, Richard, "The Right to Read: A Dystopian
Short Story", February 1997 issue of Communications of the ACM (Volume
40, Number 2); http://www.gnu.org/philosophy/right-to-read.html Lessig, Lawrence, Code and Other Laws of Cyberspace,
Basic Books, o.O., 1999; http://code-is-law.org Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsenwurf,
Bundesrats-Drucksache 684/02, 27. September 2002, http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/ent/stellungnahme_br.rtf Bernt Hugenholtz, Why the Copyright Directive is Unimportant,
and Possibly Invalid, in: [2000] EIPR 11, p. 501-502, http://www.ivir.nl/publications/hugenholtz/opinion-EIPR.html CIPR, Final Report of the Commission on Intellectual
Property Rights set up by the British government, "Integrating Intellectual
Property Rights and Development Policy", 12. September 2002, http://www.iprcommission.org/ EFF Whitepaper: Unintended Consequences. Three Years
under the DMCA, by EFF Senior Intellectual Property Attorney Fred von
Lohmann, 3. Mai 2002, http://www.eff.org/IP/DMCA/20020503_dmca_consequences.html Zoe Lofgren:"Digital Choice and Freedom Act",
http://www.house.gov/lofgren/press/107press/021002_act.htm Rick Boucher und John Doolittle: "Digital Media
Consumers' Rights Act", http://www.house.gov/boucher/docs/BOUCHE_025.pdf American Library Association: New Copyright Law for
Distance Education: The Meaning and Importance of the TEACH Act, http://www.ala.org/washoff/teach.html John Gilmore, "gives Intel hell", (geposted
von Cory Doctorow auf Weblog "Boing Boing. A Directory of Wonderful
Things" am Samstag den 11. Mai 2002, http://boingboing.net/2002_05_01_archive.html#85080890) Briefwechsel EMI, Oktober/November 2002 John Lettice, "All CDs will be protected and you
are a filthy pirate", The Register, 08/11/2002, http://www.theregister.co.uk/content/54/28009.html John Lettice, "ÐNo more music CDs without copy
protection,' claims BMG unit", The Register, 06/11/2002, http://www.theregister.co.uk/content/54/27960.html "CD-Kopierschutz: Die Musikindustrie schadet sich
selbst", Heise News, 27.10.2002, http://www.heise.de/newsticker/data/jk-27.10.02-001/ Ian, Janis, "The Internet Debacle -- An Alternative
View", Mai 2002, online: 12. Juli 2002, http://www.janisian.com/article-internet_debacle.html Ian, Janis, "Fallout. A Follow Up to the Internet
Debacle", August 2002, http://www.janisian.com/article-fallout.html Courtney Love, "Courtney Love does the math",
Salon Magazine, 14. Juni 2000, http://dir.salon.com/tech/feature/2000/06/14/love/ "Internet fördert gute Musiker. Studie: Schlechte Musik, nicht Piraterie ist für Umsatzrückgänge verantwortlich" (Studie der Universität von Connecticut und der State University of New York), NZZ, 3. Mai 2002, http://www.nzz.ch/2002/05/03/em/page-article84WA0.html/
Fußnoten 1. In der Musikindustrie sind die Großen Fünf: Bertelsmann, EMI, Sony, Universal, (AOL Time) Warner. 2. Morgan Stanley Report: Scientific Publishing: Knowledge is Power, September 2002, http://www.biblio-tech.com/uksg/SI_PD.cfm?PID=10&ArticleID=469 3. EFF White Paper 2002 4. seit 1 1/2 Jahren und die erneute Novelle ist nicht in Sichtweite, trotz des Vorliegens eines umfänglichen Gutachtens von Roßnagel, Pfitzmann und Gartska. 5. http://www.copyright.gov/fedreg/2002/67fr63578.html#scope |
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